Wir beantragen für Sie die Pflegegrade
Nach Abgabe bei Ihrer Krankenkasse, wird der Antrag der Pflegegrade an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen weiter geleitet
- Der MDK arbeitet als neutraler und unabhängiger Beratungs- und Begutachtungsdienst für alle Krankenkassen und Pflegekassen. Die Kranken- und Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, den MDK bei wichtigen Leistungsentscheidungen mit Begutachtungen zu beauftragen. Der MDK prüft, ob die Voraussetzungen für die Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und stellt die Notwendigkeit von Vorbeuge- und Reha- Maßnahmen fest, gibt Anregungen zur Verbesserung der Pflegesituation und erstellt ein Gutachten, welches später die Pflegegrade bestimmt.
- Nach der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) wird der Pflegebedürftige- je nach individuellen Bedarf- in eine der fünf gesetzlich festgelegten Pflegegrade eingeteilt.
Pflegegrad 1: Gering beeinträchtigte Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
Voraussetzungen:
- 27 bis 60 Minuten Grundpflege
- bis zu 1 x tägliche psychosoziale Unterstützung
- keine nächtlichen Hilfen und Tagespräsenz gebraucht
Pflegegrad 2: Erheblich beeinträchtigte Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
Voraussetzungen bei rein körperlicher Notwendigkeit:
- 30 bis 127 Minuten Grundpflege
- bis 1 x tägliche psychosoziale Unterstützung
- 0 bis 1 x nächtliche Hilfen
- keine Tagespräsenz benötigt
Voraussetzungen mit psychologischer Erkrankung (z.B. Demenz):
- 8 bis 58 Minuten Grundpflege
- 2 bis 12 x tägliche psychosoziale Unterstützung
- keine nächtlichen Hilfen
- erforderliche Tagespräsenz unter 6 Stunden
Pflegegrad 3: Schwer beeinträchtigte Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
Voraussetzungen:
- 131 bis 278 Minuten Grundpflege
- 2 bis 6 x tägliche psychosoziale Unterstützung
- 0 bis 2 x nächtliche Hilfen
- notwendige Tagespräsenz unter 6 Stunden
Voraussetzungen mit psychologischer Erkrankung:
- 8 bis 74 Minuten Grundpflege
- 6 x tägliche bis ständige psychosoziale Unterstützung
- 0 bis 2 x nächtliche Hilfen
- erforderliche Tagespräsenz von 6 bis 12 Stunden
Pflegegrad 4: Am schwersten beeinträchtigte Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
Voraussetzungen:
- 184 bis 300 Minuten Grundpflege
- bis 2 bis 6 x tägliche psychosoziale Unterstützung
- 2 bis 3 x nächtliche Hilfen
- erforderliche Tagespräsenz 6 bis 12 Stunden
Voraussetzungen bei psychologischer Erkrankung:
- 128 bis 250 Minuten Grundpflege
- 7 x tägliche bis ständige psychosoziale Unterstützung
- 1 bis 6 x nächtliche Hilfen
- notwendige Tagespräsenz von 24 Stunden
Pflegegrad 5: Schwerstbeeinträchtigte Selbstständigkeit mit außergewöhnlich
hohen Pflegeanforderungen (90 bis 100 Punkte)
In diesem Pflegegrad wird hinsichtlich der Voraussetzungen nicht mehr zwischen Menschen
mit und ohne psychologischen Erkrankungen unterschieden.
Voraussetzungen:
- 24 bis 279 Minuten Grundpflege
- mindestens 12 x tägliche psychosoziale Unterstützung
- mindestens 3 x nächtliche Hilfen
- erforderliche Tagespräsenz rund um die Uhr
Pflegegeld ist eine Sozialleistung für pflegebedürftige Personen.
Wählt der Pflegebedürftige statt Sachleistungen durch professionelle Dienste (Pflegedienst) ,
die Pflege durch Angehörige, hat er Anspruch auf Pflegegeld, welches er
als finanzielle Annerkennung an seine Angehörigen weitergeben kann.
Die Höhe des Pflegegeldes staffelt sich wie bei den Sachleistungen nach dem Pflegegad
Pflegegrad 1 - kein Anspruch auf Pflegegeld dafür aber einen
„Entlastungsbeitrag“ von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Pflegegrad 2 - Pflegegeld bis zu 316,00 € monatlich
Pflegegrad 3 - Pflegegeld bis zu 545,00 € monatlich
Pflegegrad 4 - Pflegegeld bis zu 728,00 € monatlich
Pflegegrad 5 - Pflegegeld bis zu 901,00 € monatlich
Stand 01.01.2017
Wer Pflegegeld bezieht, muss zur Qualitätssicherung regelmäßig eine Beratung
in der eigenen Häuslichkeit durch eine Pflegeeinrichtung oder
eine beauftragte Fachkraft durchführen lassen.
Die Kosten hierfür trägt die Pflegekasse.
Wird die Beratung nicht abgerufen, kannn das Pflegegeld gekürzt bzw. entzogen werden.